Jugendordnung des TSV „1897“ Wernau
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeitenden bilden die Vereinsjugend des TSV Wernau.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend engagiert sich jugend- und gesellschaftspolitisch. Ihr Ziel ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, Sport in zeitgemäßen Gemeinschaften auszuüben. Darüber hinaus fördert sie das gesellschaftliche Engagement, unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit im Verein und trägt zur Persönlichkeitsentwicklung bei.
§ 3 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wählt den Vereinsjugendrat. Dieser setzt sich zusammen aus:
· der/dem ersten Vereinsjugendsprecher/in,
· der/dem zweiten Vereinsjugendsprecher/in,
· sowie bis zu drei weiteren Beisitzer/innen.
Die Mitglieder des Vereinsjugendrats werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Derjenige mit den meisten Stimmen wird erster Jugendsprecher, derjenige mit den zweitmeisten Stimmen wird zweiter Jugendsprecher. Dies gilt entsprechend für die Beisitzer. Die Mitglieder des Vereinsjugendrats müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, sofern sie mindestens acht Jahre alt sind. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
§ 4 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus den gewählten Jugendsprechern sowie den gewählten Abteilungsjugendleitern. Er tagt mindestens einmal im Jahr und wählt:
· den/die Gesamtjugendleiter/in,
· eine/n stellvertretende/n Gesamtjugendleiter/in,
· einen operativen Jugendausschuss.
Der operative Jugendausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des operativen Jugendausschusses werden für die Dauer eines Jahres gewählt und müssen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
§ 5 Gesamtjugendleiter/in
Der/die Gesamtjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss des Vereins und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie leitet die Sitzungen des Jugendausschusses, in denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
§ 6 Jugendkasse
Die Vereinsjugend erhält die Zuschüsse, welche für jugendpflegerische Maßnahmen bereitgestellt werden. Die finanziellen Mittel der Jugendkasse stehen für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Jugendarbeit zur Verfügung. Die Verwaltung der Jugendkasse obliegt dem Jugendausschuss.
§ 7 Jugendraum
Das Nutzungsrecht des Jugendraums wird durch den Jugendausschuss geregelt.
§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung tritt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung und einer einfachen Mehrheit des Hauptausschusses in Kraft. Das Gleiche gilt für Änderungen der Jugendordnung.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Soweit in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Die Jugendordnung wurde im März 2003 von Kunze/Grätz erstellt und am 12.01.2025 vom Jugendausschuss überarbeitet. Die überarbeitete Fassung wurde am 15.11.2025 von der Jugendvollversammlung beschlossen.